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Produkt-News

Betrieb von luftabsaugenden Einrichtungen (z.B. Dunstabzugshauben)

in Wohnungen mit raumluftabhängigen Feuerstätten (z.B. Kaminofen)

 Download der Infobroschüre (pdf)

Der Betrieb von luftabsaugenden Einrichtungen in Nutzungseinheiten mit raum- luftabhängigen Feuerstätten stellt ein sicherheitstechnisches Problem dar, das von vielen unterschätzt wird.

In Abs, 2 des § 4 Aufstellung von Feuerstätten der Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO) ist festgelegt:

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

1.ein  gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen    durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,

2.

3.

4. durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

 

Bei der Installation von raumluftabhängigen Feuerstätten in Nutzungseinheiten, in denen Dunstabzugsanlagen und/oder Abluftwäschetrockner aufgestellt sind, ist somit sowohl eine gegenseitige Verriegelung als auch ein gleichzeitiger Betrieb bei entsprechenden Maßnahmen, sodass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann, möglich.

Beim Kauf solcher Fensterkontakte sollte man nur DVGW-geprüfte Fensterkippschalter verwenden. Die beiliegende Tabelle „ Mindestfensterfläche im Verhältnis zu Fensterspaltöffnung“ muß beachtet werden. 

 

Beispiele:

 

 

  

 

 
 

 




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