Produkt-News
Betrieb von
luftabsaugenden Einrichtungen (z.B. Dunstabzugshauben)
in Wohnungen mit
raumluftabhängigen Feuerstätten (z.B. Kaminofen)
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der Infobroschüre (pdf)
Der Betrieb von luftabsaugenden Einrichtungen
in Nutzungseinheiten mit raum- luftabhängigen Feuerstätten stellt ein
sicherheitstechnisches Problem dar, das von vielen unterschätzt wird.
In Abs, 2 des § 4
Aufstellung von Feuerstätten der Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO)
ist festgelegt:
(2)
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder
Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von
Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen,
Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur
aufgestellt werden, wenn
1.ein gleichzeitiger Betrieb der
Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch
Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
2.
3.
4. durch die Bauart oder die Bemessung der
luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher
Unterdruck entstehen kann.
Bei der Installation von raumluftabhängigen
Feuerstätten in Nutzungseinheiten, in denen Dunstabzugsanlagen und/oder
Abluftwäschetrockner aufgestellt sind, ist somit sowohl eine
gegenseitige Verriegelung als auch ein gleichzeitiger Betrieb bei
entsprechenden Maßnahmen, sodass kein gefährlicher Unterdruck entstehen
kann, möglich.
Beim Kauf solcher Fensterkontakte sollte man
nur DVGW-geprüfte Fensterkippschalter verwenden. Die beiliegende Tabelle
„ Mindestfensterfläche im Verhältnis zu Fensterspaltöffnung“ muß
beachtet werden.
Beispiele: